Das Entzünden von offenden Feuern ist grundsätzlich verboten in
- Naturschutzgebieten
- geschützten Landschaftsbestandteilen
- flächenhaften Naturdenkmalen
- der Schutzzone des "Naturparks Spessart"
- auf Mager- und Trockenrasen
- im Wald
... und immer dann, wenn für die Umgebung Brandgefahren entstehen können.
Das ist beim Abbrennen eines offenen Feuers zu beachten:
Die jeweils gültigen Sicherheitsabstände sind einzuhalten
- 5 m zu Gebäuden
- 5 m zu brennbaren Stoffen
- 100 m zu leicht entzündlichen Stoffen
- 100 m zu Waldrändern
- 25 m zu Feldgehölzen und Hecken
- 10 m zu Feldwegen
- 75 m zu Schienenwegen und öffentlichen Straßen
1. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung, sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus ist zu verhindern.
2. Als Brennstoff darf nur naturbelassenes, trockenes Holz (das heißt nicht lackiert, beschichtet, eingelassen, imprägniert, usw. - also z.B. keine Möbelteile) verwendet werden. Die Verwendung von Altpapier, Kartonagen, Altreifen, Kunststoffe (auch PET-Flaschen) und insbesondere Altölen, sowie sonstigen Abfällen als Brennmaterial ist nicht zulässig.
3. Da Getränkedosen und Glasflschen unbrennbar sind, haben sie in der Feuerstelle nichts zu suchen.
4. Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden, bestehende Feuer sind unverzüglich zu löschen.
5. Das Feuer muss von mindestens zwei, mit geeignetem Gerät ausgestattetem, leistungs und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig überwacht werden.
6. Die Glut muss beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
7. Verbrennungsrückstände sind Abfälle und daher ordnungsgemäß zu beseitigen.
8. Feuer bei Dunkelheit müssen rechtzeitig vorher bei der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt werden.
- PS Gemünden | 09351 97410 |
- PI Karlstadt | 09353 97410 |
- PI Lohr | 09352 87410 |
- PI Marktheidenfeld | 09391 98410 |
Gemäß §28, Abs.1, Satz 1 des Kreislaufwirtscahftsgesetztes (KrWG) dürfen ABFÄLLE zum Zwecke der Beseitigung nur in der dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen behandelt werden. Das Verbrennen ungeeigneter Materialien bei Grillfeiern oder ähnlichen Veranstaltungen, wie sog. Brauchtumsfeiern (Osterfeuer, Sonnwendfeuer, Maifeuer, Johannisfeuer, usw.) stellt eine unzuläassige Abfallbeseitigung dar. - Weiterhin sind die Bestimmungen der Verordung über die Verhütung von Bränden (VVB) und der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen (PFlAbfV) einzuhalten.
Bei Verstößen muss mit einer Anzeige und nachfolgend mit empfindlichen Bußgeldern gerechnet werden.
Die konzeqente Einhaltung vorgenannter Grundsätze und deren Beachtung durch alle Beteiligten ersparen im Nachhinein Ärger und Unannehmlichkeiten für den oder die Verantwortlichen und zeigt, welchen Stellenwert man dem Schutz der Umwelt einräumt.
Viel Spß beim umweltgerechten Feiern!
Haben Sie noch Fragen?
Ansprechparter der Feuerwehr Lohr - Sackenbach:
1. Kommandant Stefan Schmitt: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
2. Kommandant Leonhard Merz: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Ansprechpartner im Landratsamt:
Herr Braasch: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Herr Baer: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Ansprechpartner Untere Naturschutzbehörde:
Herr Maier: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Herr Schneemann: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Quelle: Flyer "Lagerfeuer, Grillfeuer, Brauchtumsfeuer im Landkreis Main-Spessart" Info-Nr. 14